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    AUSZUG AUS DEM JVEG


    Abschnitt 3
    Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

    § 8 Grundsatz der Vergütung


    (1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
    – ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11)
    – Fahrtkostenersatz (§ 5)
    – Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
    – Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)

    (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

    [...]

    § 9 Honorare für Sachverständige und Dolmetscher

    (1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. [...]
    (2) [...]
    (3) [...]
    (4) [...]
    (5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
    1. die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
    2. ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilit worden ist und
    3. er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
    Die Ausfallentschedigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
    (6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetcher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

    zum gesamten Gesetzestext - JVEG 2021 [PDF, 152 KB]



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